Setzen Sie Ihre Zahnbehandlung von der Steuer ab!

Wussten Sie schon, dass Sie Ihre Zahnbehandlung von der Steuer absetzten können?

Das Jahr neigt sich dem Ende zu und damit erwartet uns schon bald wieder unsere jährliche – mal mehr und mal weniger beliebte – Bürgerpflicht: die Steuererklärung. Da werden Belege hervorgekramt und Bücher zu den neuesten Steuertipps gewälzt – doch bitte vergessen Sie nicht: Auch notwendige Behandlungen, die der Heilung oder Linderung von Krankheiten dienen, können unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer abgesetzt werden.

Die Zumutbarkeitsgrenze ist für die Steuer entscheidend!

Die Zumutbarkeitsgrenze berücksichtigt

✔ das Einkommen

✔ den Familienstand

✔ die Anzahl der Kinder

und legt fest, welche Belastungen ein Steuerzahler höchstens auf sich zu nehmen braucht. Außergewöhnliche Belastungen sind grundsätzlich abzugsfähig – dies gilt auch für Zahnbehandlungen.

Alle Aufwendungen, die unter besonderen Lebensumständen entstehen und den Betroffenen somit stärker als den Otto-Normal-Verbraucher belasten, gelten im Steuerrecht als „außergewöhnliche Belastung“ (§ 33 EStG).

Entstehen einem zahnärztlichen Patienten z. B. höhere Eigenanteile durch aufwändigere Zahnfüllungen, durch einen hochwertigeren Zahnersatz oder durch kostspielige Implantatbehandlungen, die nur teilweise oder sogar gar nicht von den gesetzlichen und privaten Krankenkassen mitgetragen werden, so kann er die entsprechenden Belege sammeln und dem Finanzamt im Rahmen der Einkommenssteuer-Erklärung übergeben.

❙ Unser Tipp: Fertigen Sie eine Liste sämtlicher Aufwendungen an, die auch Erstattungen und Eigenanteile für sich und Ihre Familie aufführen. Heften Sie dieser Liste alle verfügbaren Belege bei und informieren Sie sich über Ihre zumutbare Belastungsgrenze.

Einteilung der Belastungsgrenzen

Die Einteilung über mögliche Belastungsgrenzen beruht auf Prozentangaben, die sich aus folgender Auflistung ablesen lassen:

Steuerpflichtiger ohne Kinder – Grundtarif, alleinstehend

✎ bis 15.340,00 EUR: 5%

✎ über 15.340,00 EUR bis 51.130,00 EUR: 6%

✎ über 51.130,00 EUR: 7 %

Steuerpflichtiger ohne Kinder – Splittingtarif, verheiratet

✎ bis 15.340,00 EUR: 4 %

✎ über 15.340,00 EUR bis 51.130,00 EUR: 5 %

✎ über 51.130,00 EUR: 6 %

Steuerpflichtiger mit bis zu 2 Kindern

✎ bis 15.340,00 EUR: 2 %

✎ über 15.340,00 EUR bis 51.130,00 EUR: 3 %

✎ über 51.130,00 EUR: 4 %

Steuerpflichtiger mit mehr als 2 Kindern

✎ bis 15.340,00 EUR: 1 %

✎ über 15.340,00 EUR bis 51.130,00 EUR: 1 %

✎ über 51.130,00 EUR: 2 %

Eine Beispielrechnung

Nehmen wir an, Sie seien verheiratet, aber kinderlos. Sie verfügen über ein jährliches Einkommen in Höhe von 38.000,00 EUR und mussten im vergangenen Jahr Behandlungskosten in Höhe von 2.500,00 EUR tragen, die Ihnen weder durch die Versicherungen noch durch eine andere Beihilfe erstattet wurden:

✎ Außergewöhnliche Belastung: 2.500,00 EUR

✎ Zumutbarkeitsgrenze: 38.000,00 * 5 % = 1.900,00 EUR

✎ Die staatliche Bemessungsgrundlage mindert sich also wie folgt: 1.900,00 EUR – 2.500,00 EUR = – 600,00 EUR!

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