Der Heil- und Kostenplan (HKP) – Teil 1

Vor Beginn einer zahnmedizinischen Behandlung erstellt der Zahnarzt den sogenannten Heil- und Kostenplan (HKP), der die geplante Behandlung sowie die dabei entstehenden Kosten dokumentiert. Dieser HKP dient als Grundlage für Entscheidungen der gesetzlichen Krankenkasse in Bezug auf den finanziellen Zuschuss, den der Patient erhält.

Der HKP wird auf einem bestimmten Formular erstellt. Dieses Formular besteht aus zwei Teilen – einen für die gesetzliche Krankenkasse und einen für den Patienten. In fünf Abschnitten informiert der HKP über die Gesamtkosten wie auch den zu erwartenden Eigenanteil des Patienten.

Abschnitt 1: Befund- und Behandlungsplan

Der erste Abschnitt des Heil- und Kostenplanes umfasst den Befund- und Behandlungsplan. Hierin enthalten ist ein Zahnschema, auf dem der allgemeine zahnmedizinische Befund wie auch die Regelversorgung und die geplante Versorgung festzuhalten sind. Für die Darstellung werden bestimmte Kürzel verwendet, die auf dem Formular erläutert werden. Zahnmedizinischer Befund und Regelversorgung sind grundsätzlich einzutragen – ganz egal, für welchen Zahnersatz Patient und Zahnarztpraxis Viva Dental Mönchengladbach sich letzten Endes tatsächlich entscheiden. Nur wenn weitere Leistungen geplant sind, die über die Regelversorgung hinausgehen, ist die Zeile TP (=Therapieplanung) zusätzlich auszufüllen.

Abschnitt 2: Befunde für Festzuschüsse

Der zweite Abschnitt des Heil- und Kostenplanes dient als Grundlage für die Ermittlung der Festzuschüsse von Seiten der Krankenkasse. Der Zahnarzt hat hier alle Befund-Nummern aufzuzählen, welche entsprechend der Festzuschuss-Richtlinien für die anstehende Zahnbehandlung relevant sind.

Abschnitt 3: Kostenplanung

In der Kostenplanung findet sich eine anschauliche Übersicht über die zu erwartenden Behandlungskosten, die sich aus den Material- und Laborkosten sowie dem zahnärztlichen Honorar zusammensetzen. Je nach Art der Behandlung und nach Versicherungsstatus des Patienten berechnet der Zahnarzt sein Honorar nach unterschiedlichen Gebührenmodellen: Für Kassenpatienten gilt der „Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen“ (BEMA), für Privatpatienten wird die „Gebührenordnung für Zahnärzte“ (GOZ) herangezogen.

Die Kostenplanung ist in etwa vergleichbar mit dem Kostenvoranschlag eines Handwerkers: Die tatsächlichen Kosten können letztendlich leicht von den geplanten Kosten abweichen – nach oben oder unten. Sollte der Behandlungsverlauf jedoch stark von der Planung abweichen, sodass zwangsläufig auch größere Abweichungen von der Kostenplanung zu erwarten sind, so ist unbedingt eine erneute Genehmigung von Seiten der Krankenkasse einzuholen.

Abschnitt 4: Zuschussfestsetzung

Im vierten Abschnitt trägt nun die Krankenkasse alle Festzuschüsse ein, die der Patient zu erwarten hat – auch Bonusansprüche werden an dieser Stelle vermerkt. Patienten, die regelmäßig zum Zahnarzt gehen und ihr Bonusheft für mindestens fünf – besser noch zehn – Jahre führen, dürfen mit einem Bonus von 20 bis 30 Prozent des Regelzuschusses rechnen. Den nunmehr bewilligten Heil- und Kostenplan erhält der Zahnarzt zurück – jetzt kann die Behandlung beginnen. Achtung: Die Zusage der Krankenversicherung gilt lediglich für sechs Monate, d. h. in diesem Zeitraum muss die Behandlung abgeschlossen sein.

Abschnitt 5: Rechnungsbeträge

Ist die Behandlung abgeschlossen, so setzt der Zahnarzt hier nun die tatsächlich angefallenen Kosten ein – ebenso wie den Gesamtzuschuss von der Krankenkasse wie auch den verbleibenden Betrag. Ferner ist das Datum der Eingliederung des Zahnersatzes sowie dessen Herstellungsort zu nennen. Mit Datum und Unterschrift bestätigt der Zahnarzt die Richtigkeit der gemachten Angaben und die vorgesehene Eingliederung des Zahnersatzes. Mit diesen Angaben ist die Krankenkasse in der Lage, die Festzuschüsse entsprechend abzurechnen. Der Patient erhält außerdem eine Rechnung über seinen Eigenanteil von der behandelnden Zahnarztpraxis Mönchengladbach.

➩ Fortsetzung zum Heil- und Kostenplan folgt …

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