Kronen zählen zum Zahnersatz, obwohl sie eigentlich keinen vollständigen Zahn ersetzen, sondern diesen vielmehr wieder aufbauen, sofern er über eine noch gesunde und fest im Kieferknochen verankerte Zahnwurzel verfügt. Dies ist zum Beispiel dann erforderlich, wenn eine ausgewachsene Karies die natürliche Krone zu stark beschädigt hat oder ein Teil des Zahnes durch einen Zahnunfall verloren gegangen ist.
Für die Krone gibt es unterschiedliche Materialien: Metalle, Keramiken, Verblendungen – der behandelnde Zahnarzt wird Sie gerne über die jeweiligen Materialeigenschaften und Kosten informieren. Anschließend erstellt er einen Heil- und Kostenplan, den Sie Ihrer gesetzlichen Krankenkasse und ggf. einer Zusatzversicherung vorlegen – daraufhin erfolgt die Bewilligung inkl. Festsetzung des Festzuschusses der Krankenkasse und einer Behandlung steht nichts mehr im Wege!
Befundbezogene Festzuschüsse für Kronen
Festzuschüsse hängen vom Befund ab, sind also sozusagen „befundbezogen“, d. h.: Die Krankenkasse übernimmt einen festgesetzten Betrag je Befund, der zumindest 50 % der Regelversorgung abdeckt – in Härtefällen können derartige Festzuschüsse angehoben werden, bis eine Regelversorgung vollkommen zuzahlungsfrei ist.
Lohnenswert ist auch das Bonusheft, denn wer Jahr für Jahr die Vorsorgetermine beim Zahnarzt nutzt, wird belohnt:
✔ Nach 5 aufeinanderfolgenden Jahren steigt der Festzuschuss um 20 %,
✔ nach 10 Jahren auf 30 %.
Regelversorgung – was heißt das eigentlich?
Bei Kronen umfasst die Regelversorgung eine metallische Krone mit einer Nichtedelmetalllegierung, wobei diese nur im sichtbaren Bereich als zahnfarbene Verblendkrone gewährt wird. Im nicht sichtbaren Bereich der Seitenzähne erhält der Patient lediglich eine Vollgusskrone – gegen eine Zuzahlung können Sie natürlich auch hier eine sogenannte Verblendkrone einsetzen lassen.
Die zahnfarbene Verblendung wirkt inzwischen täuschend echt, denn die Farbe wird zuvor exakt von dem Zahnarzt individuell für Sie als Patienten festgelegt. Das stabile Metallgerüst einer Krone erhält dann eine Keramikverblendung, alternativ können Sie auch auf eine Vollkeramikkrone zurückgreifen, doch auch hier gilt, dass Sie Ihre höheren Anspruche – also alles, was über die Regelversorgung der gesetzlichen Versicherer hinausgeht – durch Übernahme der Mehrkosten selbst finanzieren müssen.