Die Zahnbehandlung von den Steuern absetzen?

Es klingt fast zu schön, um wahr zu sein – können wir die Zahnbehandlung wirklich von den Steuern absetzen? Und wenn, von welchen Voraussetzungen hängt es ab?

Tatsächlich können wir Ihnen eine gute Nachricht mitteilen: Notwendige Behandlungen, die Krankheiten lindern oder heilen, können durchaus auch von den Steuern abgesetzt werden! Verzichten Sie nicht auf diese attraktive Möglichkeit, bares Geld zu sparen!

Steuern: Wichtig ist Ihre persönliche Zumutbarkeitsgrenze!

Die sogenannte Zumutbarkeitsgrenze legt fest, welche individuellen finanziellen Belastungen tatsächlich für Sie zu stemmen sind. Sie hängt ab von

✔ Ihrem Einkommen,
✔ Ihrem Familienstand,
✔ der Anzahl Ihrer Kinder.

Darüber hinausgehende Belastungen – wie z. B. Zahnbehandlungen – können als „außergewöhnliche Belastungen“ von den Steuern abgezogen werden.

Dies gilt übrigens für alle Aufwendungen, die Ihnen aufgrund besonderer Lebensumstände entstehen und Sie stärker als den „Normalverbraucher“ belasten – rechtlich verankert sind die außergewöhnlichen Belastungen im § 33 des Einkommenssteuergesetzes (EStG). Müssen Sie also höhere Eigenanteile aufbringen, um eine aufwändige Zahnfüllung, einen hochwertigen Zahnersatz oder eine kostspielige Implantatbehandlung zu finanzieren, ohne auf die volle Unterstützung gesetzlicher oder auch privater Krankenversicherer zählen zu dürfen, so sollten Sie die Belege unbedingt sammeln und bei Ihrer nächsten Einkommenssteuererklärung an das Finanzamt übermitteln.

❙ Wir empfehlen: Erstellen Sie sich am besten eine Auflistung über alle Aufwendungen, Erstattungen und Eigenanteile, die für Sie oder Ihre Familie angefallen sind. Heften Sie die entsprechenden Belege bei und informieren Sie sich unbedingt über Ihre individuelle Belastungsgrenze!

Kennen Sie Ihre Belastungsgrenze!

Die folgende Übersicht soll Ihnen helfen, Ihre persönliche Belastungsgrenze zu ermitteln:

Grundtarif: alleinstehender Steuerpflichtiger ohne Kinder

➧ bis 15.340 €: 5 %
➧ über 15.340 € bis 51.130 €: 6 %
➧ über 51.130 €: 7 %

Splittingtarif: verheirateter Steuerpflichtiger ohne Kinder

➧ bis 15.340 €: 4 %
➧ über 15.340 € bis 51.130 €: 5 %
➧ über 51.130 €: 6 %

Steuerpflichtiger mit höchstens 2 Kindern

➧ bis 15.340 €: 2 %
➧ über 15.340 € bis 51.130 €: 3 %
➧ über 51.130 €: 4 %

Steuerpflichtiger mit mindestens 3 Kindern

➧ bis 15.340 €: 1 %
➧ über 15.340 € bis 51.130 €: 1 %
➧ über 51.130 €: 2 %

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